Technische Informationen zum Thema Prüfen und Bauen

Hier finden Sie die Liste der in Bayern als Technische Baubestimmungen eingeführten Regeln – gemäß Vollzug des Art. 3, Abs. Satz 1 der Bayerischen Bauordnung (BayBO).

Technische Baubestimmungen

Häufige, im Zuge der statisch-konstruktiven Prüfung auftretende Fragen zu Anwendung und/oder Interpretation des technischen Regelwerks werden im Koordinierungsausschuss der Prüfämter und Prüfingenieure für Standsicherheit in Bayern beraten und in Form von Technischen Mitteilungen veröffentlicht.

Ihr Ansprechpartner bei Fragen zu den Technischen Mitteilungen:

Dipl.-Ing. Markus Bernhard
Obmann
markus.bernhard@vpi-by.de

Informationen zum Bauen im Bestand, Glas, Brandschutz, Bauwerksüberprüfung und Informationen zu Zustimmungen im Einzelfall finden Sie auf der Internetseite des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr unter dem Thema Bautechnik.

Die Zuordnung der Windzonen und der Schneelastzonen nach Verwaltungsgrenzen sowie der Erdbebenzonen und Untergrundklassen finden Sie in der jeweils aktuellen Fassung auf der Homepage des DIBt. Deutsches Institut für Bautechnik - Suchmaske

In der Bayerischen Bauordnung (Art. 2, Abs. 4) sind Kriterien zu finden, die festlegen, welche Gebäude aufgrund ihrer Art und Größe bzw. Höhe als Sonderbauten (siehe Art.2, Abs. 4, Stand 07.12.2012) einzustufen sind.

Dies sind zum Beispiel Krankenhäuser, Hochhäuser, Schulen, Versammlungsstätten, Industriebauten, Verkaufsstätten und Beherbergungsstätten. Die Unterteilung in Sonderbauten und andere Bauvorhaben hat keinen Einfluss auf die Pflicht zur statischen Prüfung. Sie bestimmt nur, ob im Amtsauftrag geprüft oder im Privatauftrag bescheinigt wird.

In der BayBO 2008 werden Bauwerke in fünf Gebäudeklassen eingeteilt. Diese Einteilung ist auch für die bautechnische Prüfung relevant. So sind beispielsweise die Gebäudeklassen 4 und 5 stets der Prüfpflicht unterworfen.

Bei den Gebäudeklassen 1 bis 3 muss der Tragwerksplaner den Kriterienkatalog bearbeiten und verantwortlich unterzeichnen. Anhand dieses Kriterienkatalogs klärt sich, inwieweit ein Bauwerk der Gebäudeklasse 1 bis 3 einer Prüfpflicht hinsichtlich der Standsicherheit unterliegt.

Auch bei Sonderbauten der Gebäudeklasse (GKL) 1 bis 3 ist die Anwendung des Kriterienkatalogs vorgeschrieben. Für Einfamilien- und Reihenhäuser sowie kleine Lagerhallen gibt es eine Ausnahmeregelung (siehe Art. 62 (3) Satz 2).

Weitere Infos

Die Aktualität der Informationen liegt in der Verantwortung des entsprechenden Website-Inhabers.